CYBERSECURITY, IDENTITÄTSMANAGEMENT UND MULTI-FAKTOR-AUTHENTIFIZIERUNG

AGB2018-05-02T14:26:58+02:00
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Lizenzvertragsbedingungen der KeyIdentity GmbH Softwareüberlassung, Subscription & Support (Stand: 1. Januar 2018)

Präambel

Der Lizenznehmer plant den zeitlich befristeten Einsatz von Softwareprodukten des Lizenzgebers in seinem Unternehmen. Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Softwareprodukte und überlässt dem Lizenznehmer diese hierzu in ihrer jeweils aktuellsten Version.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Lizenzvetragsbedingungen (‹Bedingungen›) und die Preise in Angeboten gelten für sämtliche Ver­tragsbeziehungen, in welchen der Lizenzgeber die KeyIdentity MFA Plattform zur Nutzung überlässt und betreibt.

1.2 Andere Allgemeine Vertragsbedingungen, auf die der Lizenznehmer in Erklärungen, namentlich in Aufträgen, Angeboten oder Einladungen zu Angeboten hinweist, werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht, sie ablehnt oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.3 Schriftliche Einzelverträge oder Rahmenverträge gehen den Bedingungen im Falle von Widersprüchen vor.

1.4 Die Verträge mit dem Lizenznehmer und diese Bedingungen ersetzen Abspra­chen, Korrespondenzen, Erklärungen oder Verhandlungen über den Vertragsgegenstand in sämtlichen Teilen, sofern nicht in den Verträ­gen schriftlich darauf verwiesen wird. Dies gilt auch für Angebote, Spezifikationen und Ausschreibungen.

2. Begriffe und Definitionen

In diesen Bedingungen verwendete Begriffe in kursiver Schrift haben jeweils die nachfolgend definierte Bedeutung:

„Aktualisierung“ ist die gemeinsame Bezeichnung für Minor Releases und Major Releases.
„Drittkomponente“ ist die gemeinsame Bezeichnung von Open Source-Bestandteilen von Drittanbietern und proprietärer Software von Drittanbietern.
„LinOTP“ („KEYIDENTITY MFA Server“) ist eine flexibel einsetzbare Plattform zur adaptiven Multi-Faktor-Authentifizierung (Open Source-Backend unter AGPLv3 und GPLv2) zur Verwaltung digitaler Identitäten und starken Benutzerauthentifizierung. Nutzern werden hierbei Token zugeordnet, wobei ein Nutzer mehrere Token (bezogen auf Hardware, Software, SMS, etc.) haben kann. Aufgrund modularer Architektur ist LinOTP herstellerunabhängig und unterstützt verschiedene Authentisierungsprotokolle, Token, Benutzerdatenbanken sowie Verzeichnisdienste. LinOTP ist mandantenfähig und skalierbar.
„Major Release“ bezeichnet Upgrades und neue Versionen der überlassenen Software, die neue Funktionalitäten erstmals einführen und/oder bestehende Funktionalitäten wesentlich erweitern.
„MAT“ („Managed Active Token“) bezeichnet die über LinOTP verwalteten Token, es sei denn, diese sind als deaktiviert gekennzeichnet.
„Minor Release“ bezeichnet Hotfixes, Patches und Updates der überlassenen Software, die weder neue Funktionalitäten erstmals einführen noch bestehende Funktionalitäten wesentlich erweitern.
„Open Source-Bestandteil“ beschreibt eine Software, die regelmäßig kostenfrei und quelloffen bezogen werden kann.
„OTP“ („One Time Password“) bezeichnet ein Zweifaktor-Authentifizierungsverfahren.
„Server“ beschreibt einen virtuellen Server zur Bereitstellung und Nutzung von Software, d.h. ein auch von anderen Auftraggebern nutzbares Speichermedium, das eine eigene IP-Adresse erhält und für Dritte als selbständiger Server erscheint.
„Subscription & Support“ bezeichnet die vertraglich vereinbarten Pflege- und Supportleistungen von KeyIdentity GmbH.
„Support-Kontakt“ ist ein vom Auftraggeber gegenüber KeyIdentity GmbH benannter Mitarbeiter mit hinreichender fachlicher Qualifikation, der berechtigt ist, Supportleistungen von KeyIdentity GmbH in Anspruch zu nehmen.
„SVA“ („KEYIDENTITY LinOTP Smart Virtual Appliance“) ist eine Out-of-the-Box-Lösung mit dem vollständigen Funktionsumfang von LinOTP. SVA beinhaltet darüber hinaus zusätzlich ein Betriebssystem mit weiteren Funktionalitäten sowie eine grafische Benutzeroberfläche.
„Token“ bezeichnet Hard- und Software-Token.
„Vertrag“ ist die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und KeyIdentity GmbH, die aus den Konditionen des jeweiligen Auftrags in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Bedingungen besteht.
„Vertrauliche Informationen“ sind Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind.
3. Leistungen von KeyIdentity GmbH

3.1 Die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung von Software und Dokumentation

3.1.1 KeyIdentity GmbH stellt dem Lizenznehmer Software (z.B. SVA) und Dokumentation im vereinbarten Umfang per E-Mail, als Download über das Internet oder in sonstiger Weise elektronisch zur Verfügung. Die Überlassung erfolgt im Objektcode, mit Ausnahme von Open Source-Bestandteilen.

3.1.2 KeyIdentity GmbH ist der Einsatz von Open Source-Bestandteilen und Drittkomponenten in der dem Auftraggeber überlassenen Software gestattet. KeyIdentity GmbH wird den Auftraggeber über den Einsatz von Open Source-Bestandteilen und Drittkomponenten informieren. Die Einhaltung der einschlägigen Lizenzbestimmungen obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Pflege

3.2.1 Für die vereinbarte Laufzeit aktualisiert KeyIdentity GmbH überlassene Software und deren Dokumentation, um diese an den aktuellen Stand der Authentifizierungstechnik anzupassen. Hierbei werden die bei Erstüberlassung unterstützten Token und Datenbankschnittstellen aufrechterhalten, es sei denn, der Lizenznehmer hat auf Anfrage von KeyIdentity GmbH bestätigt, bestimmte Token oder Datenbankschnittstellen nicht mehr nutzen zu wollen. Ziffer 3.2.3 bleibt unberührt.

3.2.2 KeyIdentity GmbH nimmt nach eigenem Ermessen entsprechend der technischen Entwicklung für markt- und branchenübliche Einsatzszenarien neue Arten und Modelle von Token und/oder Datenbankschnittstellen in die Software auf. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Aufnahme bestimmter Token oder Datenbankschnittstellen besteht nicht.

3.2.3 KeyIdentity GmbH kann die Unterstützung der bei Erstüberlassung unterstützten Token oder Datenbankschnittstellen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise einstellen, wenn diese den sicheren und stabilen Betrieb der KeyIdentity MFA Plattform gefährden. Über die Einstellung der Unterstützung informiert KeyIdentity den Auftraggeber in Textform. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Sonderrecht zur Kündigung des betroffenen Vertrags mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende zu. Das Sonderkündigungsrecht erlischt vierzehn (14) Tage nach Zugang der Mitteilung von KeyIdentity GmbH.

3.2.4 KeyIdentity GmbH stellt dem Lizenznehmer Minor Releases sowie, nach Ermessen von KeyIdentity GmbH, Major Releases als Download über das Internet zur Verfügung. KeyIdentity GmbH behält sich vor, Major Releases gegen gesonderte Vergütung zur Verfügung zu stellen.

3.2.5 Bei der Aktualisierung setzt KeyIdentity GmbH technisch erprobte Methoden ein, um die Sicherheit der Software aufrecht zu erhalten. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit ein laufender Anpassungsprozess ist, bei dem mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf bekannt gewordene Sicherheitsbeeinträchtigungen und Angriffe sowie Angriffs- und Ausspähversuche reagiert werden muss.

3.3 Support

3.3.1 KeyIdentity GmbH prüft und analysiert die vom Support-Kontakt des Auftraggebers telefonisch oder per E-Mail gemeldeten Störungen innerhalb angemessener Frist. Endnutzerunterstützung wird durch KeyIdentity GmbH nicht erbracht.

3.3.2 KeyIdentity GmbH reagiert innerhalb der im Auftrag aufgeführten Reaktionszeiten. Diese beginnen mit Eingang einer hinreichend detaillierten Störungsmeldung des Support-Kontakts bei KeyIdentity GmbH. Die Reaktionszeit ist eingehalten, sobald ein Supportmitarbeiter von KeyIdentity GmbH sich mit der Prüfung, Analyse, Bewertung oder Reproduzierbarkeit der Störung inhaltlich befasst.

3.3.3 KeyIdentity GmbH bearbeitet gleichzeitig eingehende Meldungen unterschiedlicher Störungen in der Reihenfolge ihres Eingangs, es sei denn, die Störungen lassen sich hinsichtlich Kritikalität abgestuft kategorisieren. Nach Kategorisierung stimmt KeyIdentity GmbH mit dem Lizenznehmer die Priorität der Störungen ab, soweit mehrere ähnlich kritische Störungen gemeldet wurden. Insbesondere aus Sicherheitsgründen kann KeyIdentity GmbH dem Lizenznehmer aufgrund einer Störung raten, die Nutzung der Software bis zur Beseitigung einzuschränken oder einzustellen und Endnutzer entsprechend zu informieren.

3.3.4 KeyIdentity GmbH berät den Support-Kontakt des Lizenznehmer hinsichtlich Beseitigung und/oder Umgehung von Störungen, die auf Handhabungsfehlern beruhen und/oder durch Änderungen an Nutzereinstellungen durch den Lizenznehmer selbst behoben und/oder umgangen werden können.

3.3.5 KeyIdentity GmbH bemüht sich nach besten Kräften, dem Support-Kontakt des Lizenznehmer mitzuteilen, wie und wann eine Störung beseitigt und/oder umgangen werden kann. Eine Umgehungslösung (Workaround) steht einer endgültigen Störungsbeseitigung gleich, es sei denn, die Nutzung der Software wird hierdurch dauerhaft wesentlich beeinträchtigt.

Reaktionszeiten/ Fehlerklassen:

Priorität 1 – Teilweiser oder kompletter Systemausfall: Reaktionszeit in der ordentlichen Bereitschaftszeit: 4 Stunden.
Priorität 2 – Befristet zumutbare Beeinträchtigung des Betriebs: Reaktionszeit in der ordentlichen Bereitschaftszeit: 1 Arbeitstag.
Priorität 3 – Fehler ohne unmittelbare Auswirkung auf den Betrieb des Kunden: Reaktionszeit in der ordentlichen Bereitschaftszeit: 2 Arbeitstage.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Lizenznehmer fördert die Leistungen von KeyIdentity GmbH durch angemessene Mitwirkungshandlungen. Insbesondere stellt er KeyIdentity GmbH die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung.

4.2 Der Lizenznehmer installiert Aktualisierungen zeitnah. KeyIdentity GmbH ist nur verpflichtet, den jeweils letzten Aktualisierungsstand weiter aktuell zu halten.

4.3 Die im Rahmen eines im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen sind in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen

4.4 Der Lizenznehmer hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.

4.5 Der Lizenznehmer gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der der Lizenzgegenstand läuft. Der Lizenznehmer wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten.

4.6 Kommt der Lizenznehmer mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung des Lizenzgebers, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Lizenzgeber zusätzlich und nach vorheriger Ankündigung zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Personentagessätze/-stundensätze vom Lizenznehmer zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht des Lizenzgebers aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.7 Von dem Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Rahmen von Vertrags­verhandlungen zur Verfügung gestellte Software, Konzepte oder an­dere Arbeiten sind geistiges Eigentum des Lizenzgebers (vgl. Ziff. 5). Sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird kein Software-Vertrag geschlossen, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht weiter genutzt werden. Im Übrigen ha­ben diese Bedingungen auch im vorvertraglichen Verhältnis Gültigkeit.

4.8 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen oder andere Veränderungen, welche seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betreffen, unmittelbar zu melden. Der Lizenzgeber ist jederzeit nach Vorankündigung berechtigt, Lizenzzählungen durchzuführen. Der Lizenznehmer hat, wenn nötig, bei der Zählung mitzuwirken.

4.9 Kommt der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann KeyIdentity GmbH aus diesem Grunde Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.

5. Nutzungsrechte

5.1 KeyIdentity GmbH räumt dem Lizenznehmer mit Bereitstellung der Software und vollständiger Zahlung der Vergütung nicht-ausschließliche Nutzungsrechte ohne Bearbeitungs- und Weiterentwicklungsrechte ein. Dies umfasst kein Recht zur Vervielfältigung, soweit dies nicht zu Sicherungszwecken gemäß § 69d Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfolgt. Bei Leistungen, die über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die vertraglich vereinbarte Dauer.

5.2 Der Lizenznehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen von Software gemäß § 69d Nr. 2 UrhG befugt, wenn der Auftraggeber KeyIdentity GmbH zuvor drei (3) Versuche zur Mängelbeseitigung gestattet hat. Dem Auftraggeber stehen an den Bearbeitungen keine eigenen Nutzungsrechte über den Vertrag hinaus zu.

5.3 Der Lizenznehmer ist zur Dekompilierung von Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt.

5.4 Die Rechte des Lizenznehmer an verwendeten Open Source-Bestandteilen und Drittkomponenten richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Open Source-Bestandteils oder der jeweiligen Drittkomponente.

5.5 KeyIdentity GmbH behält sich vor, bestehende oder neue Funktionalitäten einer Software zukünftig unter einer Open Source-Lizenz anzubieten.

5.6 Die Übertragung und Unterlizenzierung von Nutzungsrechten ist nur mit schriftlicher Einwilligung von KeyIdentity GmbH zulässig.

5.7 Überlässt KeyIdentity GmbH dem Lizenznehmer Aktualisierungen, welche die zuvor überlassene Software ersetzen oder ergänzen, so unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Bedingungen.

5.8 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SVA ohne Einwilligung von KeyIdentity GmbH über den ,,unsupported”-Mode zu verändern.

5.9 Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bedingungen, erlöschen sofort sämtliche, dem Lizenznehmer im Rahmen des Vertrags übertragenen Nutzungsrechte.

6. Preis und Zahlungs­konditionen

6.1 Für die Konfiguration und die Gebrauchsüberlassung gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise gemäß Angebot des Lizenzgebers. Werden Tages­sätze vereinbart, entspricht dies einem 8 (acht)-Stunden-Tag.

6.2 Sämtliche Preise sind Netto-Preise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang fällig. Innerhalb der Zahlungsfrist kann der Lizenznehmer schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Kommt der Lizenznehmer seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkte über dem Basiszins zu bezahlen.

6.3 Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist der Lizenzgeber berechtigt, sämtliche Zugänge zu sperren oder Dienst­leistungen einzustellen. Die Vergütung für Betrieb und Pflege der Software ist auch bei gesperrten oder eingestellten Dienstleistungen geschuldet.

6.4 Die Zahlungspflicht beginnt mit Beginn der Nutzungsmöglichkeit. Die Vergütung ist pro Jahr im Voraus zu bezahlen. Bei unterjährigen Vertragsschlüssen kann die Vergütung nach Einzelvereinbarung anteilig, z.B. bis Ende des Kalenderjahres zu bezahlen sein.

6.5 Zusätzliche Lizenzen werden mit Mitteilung durch den Lizenznehmer bis zum Ende des laufenden Rech­nungsintervalls in Rechnung gestellt. Nicht gemeldete Lizenzen werden rückwirkend ab dem Monat des Erfas­sens der zusätzlichen Nutzer in Rechnung gestellt.

6.6 Der Lizenzgeber behält sich danach das Recht vor, die Vergütung nach schriftlicher Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende jedes Vertragsjahres unabhängig von der Mindestvertragslaufzeit zu ändern. Eine solche Änderung darf die Vergütung des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten. Soweit eine Erhöhung der Vergütung um mehr als 10 Prozent der Vergütung des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Lizenznehmer den Vertrag schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.

6.7 Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Lizenznehmer gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze des Lizenzgebers. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Lizenznehmers, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen, beispielsweise durch fehlerhaften Datenimport. Der Lizenzgeber rechnet die erforderlichen Auslagen und Aufwendungen prüffähig zusammen mit den von ihm erbrachten Leistungen zeitnah gesondert ab. Bei aufwandsbezogener Abrechnung weist der Lizenzgeber Zahl, Namen, Umfang, Tages- oder Stundensätze sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung der eingesetzten Mitarbeiter aus.

7. Vertraulichkeit

7.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen bis zwei (2) Jahre nach Beendigung des Vertrags Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die

a) dem Empfänger ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bei Vertragsschluss bekannt waren oder danach von Dritten bekannt werden;

b) ohne Vertragsverletzung bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder später werden;

c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf gerichtliche oder behördliche Anordnung offen gelegt werden müssen;

d) aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung von dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind.

7.2 Die Parteien werden Zugang zu vertraulichen Informationen nur Personen ermöglichen, die zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 6 verpflichtet sind.

7.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer unter Verwendung seines öffentlich zugänglichen Logos (z.B. auf der Website) auf die (online) Refe­renzliste zu nehmen.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Wird eine Leistung von KeyIdentity GmbH nicht vertragsgemäß erbracht und hat KeyIdentity GmbH dies zu vertreten, wird KeyIdentity GmbH die Leistung innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen. Voraussetzung ist eine unverzügliche schriftliche Rüge des Auftraggebers, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntnis.

8.2 Der Auftraggeber hat KeyIdentity GmbH jeweils mindestens zwei angemessene Nachfristen zu gewähren, soweit eine Nachbesserung nicht, nicht vollständig oder nur mit wesentlichen Nutzungseinschränkungen erfolgte.

8.3 KeyIdentity GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Falle einer von KeyIdentity zu vertretenden Verletzung von Körper oder Leben, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Der Umfang einer von KeyIdentity GmbH übernommenen Garantie bleibt unberührt.

8.4 Unbeschadet der Haftung nach Ziffer 7.3 haftet KeyIdentity GmbH nur für die fahrlässig verursachte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und dabei der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

8.5 Die Parteien sind für die Datensicherung auf ihren Systemen verantwortlich. Bei einem von KeyIdentity GmbH zu vertretenden Datenverlust haftet KeyIdentity GmbH ausschließlich für Wiederherstellungskosten von Daten, die bei auch ordnungsgemäßer Sicherung angefallen wären.

8.6 Im Übrigen ist eine Haftung von KeyIdentity GmbH ausgeschlossen.

8.7 Ansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 7.3 verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche ein (1) Jahr.

8.8 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei einem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen von KeyIdentity GmbH sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von KeyIdentity GmbH.

9. Kündigung

9.1 Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben von den Regelungen zur Kündigung unberührt.

9.2 Ist eine Mindestlaufzeit im Auftrag vereinbart, so kann der Vertrag von beiden Parteien erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden, soweit nicht für einzelne Leistungen eine abweichende Kündigungsfrist im Auftrag vorgesehen ist. Vor Ende dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Verträgen, die eine zeitlich befristete Laufzeit vorsehen.

9.3 Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit verlängert sich diese automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht der Verlängerung mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Vertragsjahres schriftlich.

9.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10. Höhere Gewalt

10.1 Ist eine Vertragspartei aufgrund Höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung aus diesem Vertrag gehindert oder kann sie die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr sicherstellen, so ist diese Partei für die Dauer und in dem Umfang, in dem die Höhere Gewalt die Leistungserbringung verhindert, von dieser Verpflichtung befreit.

10.2 In jedem Fall liegt Höhere Gewalt vor bei Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt worden ist), Unruhen, Explosionen, Feuer, Flut, Erdbeben, Taifun, Epidemien und bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, aufgrund derer der Geschäftsbetrieb vollständig oder überwiegend zum Erliegen kommt, sowie bei Handlungen, Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung oder beim Befolgen staatlicher Aufforderungen und bei der Störung von Betriebsanlagen oder Teilen davon, die zur Erfüllung von Verpflichtungen dieses Vertrages dienen.

10.3 Im Fall des Eintritts Höherer Gewalt haben sich die Parteien hiervon unverzüglich zu unterrichten und innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen detaillierte Informationen insbesondere über den Umfang und, soweit in zumutbarer Weise möglich, die voraussichtliche Dauer der Höheren Gewalt vorzulegen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Der Lizenzgeber behält sich die jederzeitige Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen vor. Eine solche wird dem Kunden in geeigneter Weise mitgeteilt und gilt ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe, auf jeden Fall aber bei Nutzung der Software nach Ablauf der 30-tägigen Widerspruchsfrist, als genehmigt. Sollte der Lizenznehmer durch die Änderung erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag mit Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt mit Inkrafttreten der Änderung.

11.2 Der Lizenzgeber hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmern zu bedienen.

11.3 Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

11.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

11.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Die Schriftform wird durch Textform nicht gewahrt.

11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche setzen, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

11.7 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980.

11.8 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Darmstadt, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. KeyIdentity GmbH kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.